Das ist der Tennis Club Cuxhaven e.V.
Gegründet 1997
Ein Club für alle Neueinsteiger, Fortgeschrittene, Kinder, Jugendliche, Familien und Senioren.
Bevor Sie sich für eine Mitgliedschaft im Club entscheiden, können Sie bei einem kostenlosen Schnuppertraining (im Winter 2 Trainerstunden in der Halle oder im Sommer 4 Trainerstunden auf den Freiplätzen) testen, ob der Tennisspaß etwas für Sie ist. Bitte melden Sie sich hierfür in der Geschäftsstelle.
Eine Übersicht über unsere aktuellen Mitgliedspreise finden Sie hier.
Sollten Sie Interesse an einer Mitgliedschaft haben, finden Sie hier die Eintrittserklärung als pdf-Dokument zum Ausfüllen.
Vorstand
Oberstes Beschlussorgan des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist u.a. für die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Beirats, des Ältestenrats und der Kassenprüfer zuständig.
Weitere Organe sind der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand sowie der Beirat und der Ältestenrat.
Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand des TCC besteht gem. § 26 BGB aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein (u.a. bei Rechtsgeschäften) nach außen. Der geschäftsführende Vorstand trägt somit Hauptverantwortung für alle Vereinsangelegenheiten. Im Sportbereich wird er durch den Sportwart und den Jugendwart unterstützt.
Erweiterter Vorstand
Sportwart | – | Lars Berger |
Jugendwart/in | – | N.N. |
Pressewart/in | – | N.N. |
Schriftwart/in | – | N.N. |
Leiter Büro | – | W.Schwarze |
Platzwart | – | Wilfried Müller |
Beirat
Neben dem Vereinsvorstand kommt dem Beirat eine besondere Bedeutung im Vereinsgefüge zu. Der Beirat hat die Aufgabe, über Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Liquidität des Vereins zu beraten und zu beschließen. Er hat ferner darüber zu wachen, dass die ordnungsgemäße Abwicklung des Gründungskonzepts zur Finanzierung gewährleistet ist, insbesondere die Rückführung der Darlehen und Verbindlichkeiten stets gesichert bleiben.
Unser Beirat:
RA – Patrick Seibt
Geschäftsstelle
Vincent-Lübeck-Str. 3
27474 Cuxhaven
Bürozeiten: Montag – Mittwoch 08.00-11.00 Uhr
Tel.: 04721 / 426585
E-Mail: info@tennisclub-cuxhaven.com
Mitgliedschaft
Profitieren Sie von den Vorteilen unseres Vereines
Gründe für eine Mitgliedschaft beim Tennis Club Cuxhaven e.V.
- 8 Tennisaußenplätze
- 4 Hallenplätze bespielbar mit Outdoor-Schuhen
- 3 Squashplätze
- 1 Indoor Soccer Court
- Sauna
- Tischtennis
- Sportbistro
- Sportevents
- Vergünstigungen bei Hallenbuchungen
- günstige Mitgliedschaft für Kinder, Jugendliche und Familien
- ausreichend Parkmöglichkeiten
S A T Z U N G
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Tennis Club Cuxhaven“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Tennis Club Cuxhaven e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Cuxhaven.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes und des Landesfachverbandes.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Tennissports und anderer Sportarten.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Sportkreis Cuxhaven e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Auf Vorschlag des Vorstands und des Ältestenrates kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von einem der gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von einem der gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum 30.06. oder zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten ist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des um den Ältestenrat erweiterten Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen länger als drei Monate im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über den Ausschluss soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, insbesondere grob und wiederholt gegen die Satzung verstößt, gegen Beschlüsse des Vorstands oder der Mitgliederversammlung verstößt, kann es durch Beschluss des um den Ältestenrat erweiterten Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied bei dem Vorstand innerhalb einer Woche Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben und für die Nutzung von Anlagen Gebühren und Entgelte festgesetzt werden.
- Höhe und Fälligkeit von Umlagen und Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Höhe und Fälligkeit sonstiger Gebühren und Entgelte bestimmt der Vorstand.
- Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
- Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten.
- Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Beiträge, Umlagen, Gebühren und Entgelte verpflichtet.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der um den Ältestenrat erweiterte Vorstand, der Beirat, der Ältestenrat und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem Sportwart,
- dem Jugendwart
- Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeweils zwei dieser Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über DM 10.000,00 (5.000,00 €) die Zustimmung des Beirats erforderlich ist.Der Vorstand ist befugt und berechtigt, mit einfacher Mehrheit einen Geschäftsführer und weiteres Verwaltungs- und Lehrpersonal einzustellen, die jedoch nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Beirates;
- Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes sowie Organisation des Vereins- und Sportbetriebes;
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
- Erlass von Sport- und Hausordnungen;
- Einstellung von Geschäftsführer, Verwaltungs- und Lehrpersonal;
- Regelung der allgemeinen Verwaltung, der Rechts- und Steuerfragen sowie der Vermögens- und Finanzverwaltung;
- Vertretung und Repräsentation des Vereins;
- Erlass von Sport-, Spiel- und Hausordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind
- In allen Angelegenheiten von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung hat der Vorstand eine Beschlussfassung des Beirats herbeizuführen.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben jedoch im Amt, bis ein Nachfolger gewählt oder berufen worden ist.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
- In den Jahren mit ungerader Endziffer werden der Vorsitzende und der Schatzmeister, in den Jahren mit gerader Endziffer die weiteren Mitglieder des Vorstands gewählt.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Einwand, dass eine Verhinderung nicht vorgelegen habe, kann Dritten gegenüber nicht erhoben werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 12 Fachausschüsse
Es sind folgende Fachausschüsse zu bilden:
–Sportausschuss (Vorsitzender ist der Sportwart)
Er koordiniert die erforderlichen Maßnahmen zur Förderung des Tennissports und der artverwandten Sportarten, führt die sportiven Gemeinschaftsveranstaltungen durch und setzt im Rahmen des Haushaltsplanes die Haushaltsmittel für die einzelnen Abteilungen fest.
–Jugendausschuss (Vorsitz führt der Jugendwart)
Er ist verantwortlich für die gesamte Jugendarbeit des Vereins sowohl auf sportlichen wie auf überfachlichen Bereichen der Jugendarbeit.
–Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit (Vorsitz führt der Vereinsvorsitzende oder dessen Stellvertreter)
Er koordiniert die Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit insbesondere der Presse- und Werbearbeit in der Öffentlichkeit, aber auch vereinsintern zur Förderung der Mitgliederinformation und des Vereinslebens.
Für die Fachausschüsse werden jeweils bis zu vier Mitglieder von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Vorstand ist berechtigt in besonderen Fällen zur Wahrnehmung weiterer Aufgaben Kommissionen zeitlich begrenzt einzusetzen, längstens jedoch für ein Jahr. Bei längerer Dauer hat die Mitgliederversammlung diese Kommission zu bestätigen.
Über die Einrichtung weiterer Ausschüsse entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 13 Zuständigkeit des Beirats
Der Beirat hat die Aufgabe, über Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Liquidität des Vereins zu beraten und zu beschließen. Er hat darüber zu wachen, dass die ordnungsgemäße Abwicklung des Gründungskonzeptes zur Finanzierung gewährleistet ist, insbesondere die Rückführung der Darlehen und Verbindlichkeiten stets gesichert bleibt.
Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:
- Prüfung und Genehmigung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr zur Vorlage an die Mitgliederversammlung;
- Beschlussfassung/Genehmigung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über DM 10.000,00 (5.000,00 €) (vgl. §8 Abs.2);
- Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung auf Antrag des Vorstands;
- Er hat der Mitgliederversammlung Bericht über die geleistete Arbeit zu erstatten und eine Vorausschau auf das kommende Jahr abzugeben.
§ 14 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. In ihr haben alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Beirat genehmigten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Beirats; Entlastung des Vorstands und des Beirats;
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, der Fachausschüsse, des Beirats, des Ältestenrats und der Kassenprüfer.
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins sowie über Beschwerden gegen Ausschließungsbeschlüsse des um den Ältestenrates erweiterten Vorstands;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Verfügungen über das Vereinsvermögen, insbesondere Kauf oder Verkauf oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstands;
- Genehmigung der Niederschriften der Mitgliederversammlung
§ 15 Einberufung einer Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter im Amt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen bis zur Versammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang im Vereinsheim einberufen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf durch den Vorstand oder auf Antrag von mindestens fünfzig stimmberechtigten Mitgliedern unter Angabe des Grundes einberufen. Die Form und die Frist der Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung entsprechen derjenigen der ordentlichen Mitgliederversammlung.
- Anträge zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins und zur Tagesordnung der folgenden Mitgliederversammlung sind bis spätestens zum 31. Dezember eines Jahres dem Vorstand schriftlich unter Benennung des Grundes einzureichen.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden. Der Einwand, dass eine Verhinderung nicht vorgelegen habe, kann Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens so viele Vereinsmitglieder anwesend sind wie der Vorstand an Mitgliedern zählt. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat Niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
§ 17 Der Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden.
Er hat die Aufgabe, Streitigkeiten zu schlichten, Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften zu machen und mit dem Vorstand über den Ausschluss eines Mitglieds zu entscheiden.
§ 18 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Sie dürfen weder dem Vorstand noch einem Ausschuss noch dem Beirat angehören.
§ 19 Abteilungen
- Die Abteilungen werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, die eine der im Verein gepflegten Sportarten ausüben. Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören.
- Mindestens einmal jährlich sollen Abteilungsversammlungen stattfinden, bei denen auch die Abteilungsleiter zu wählen bzw. neu zu wählen sind.
§ 20 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Sportkreis Cuxhaven e.V. oder dessen Rechtsnachfolger.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
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